- - - Verweigern des Existenzminimums ist grundgesetzkonform ! - - - "Sozialstaat!!!" - Fehlanzeige - - -
Es gibt mehrere "staatliche Kontrollorgane", die genauestens darüber wachen, dass der Erwerbslose nicht "zu viel Leistungen" bekommt, aber kein einziges, das überwacht, ob er das erhält, was ihm nach Gesetz zusteht!

Deshalb gibt es uns!!!
Bürgerforum Februar 2016

ALG II oder Wohngeld

Am 1.1.2016 erfolgte eine Novellierung des Wohngeldgesetzes. Insgesamt bedeutet die Reform für viele Bezieher dieser Leistung, die als Mietzuschuss oder bei Eigentum als Lastenzuschuss gezahlt wird, eine enorme Verbesserung. Nach einer Prognose der Bundesregierung sollen von diesen Änderungen mehr als 866.000 Haushalte in Deutschland profitieren. Für den öffentlichen Haushalt bedeutet das lt. einer Studie des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung eine Mehrausgabe von nahezu 770 Millionen Euro pro Jahr.

Für die Berechnung von Wohngeld werden die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung und das Gesamteinkommen der den Wohnraum gemeinsam Bewohnenden herangezogen.

Unter anderem nimmt die Neuerung auf folgende Faktoren Einfluss:

Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietstufe (I bis VI) richtet sich nach dem Mietenniveau. Die anerkannten Höchstbeträge für die Miete wurden für die einzelnen Mietstufen    lt. Tabelle (Höchstbeträge für Miete und Belastung)   ausnahmslos erhöht. Für einen Ein-Personenhaushalt in Stufe I (meist im ländlichen Raum) ergibt sich z.B. eine Verbesserung von 292 € auf 312 €, somit um 20 €. Wohngeldbezieher der höheren Mietstufe III können sich sogar über einen Höchstbetrag von 390 € freuen. Dieser Stufe werden 60 € mehr zugestanden als vor der Reform. Allerdings ist zu bemerken, dass viele Städte und Gemeinden herabgestuft wurden, so dass bei einem Wechsel von III auf I im Beispiel des Ein-Personenhaushaltes der Höchstbetrag um 18 € gefallen sein wird. Im Bereich des Sozialforums Göltzschtal gilt die Miethöchststufe I.

Wohngeld ist eine vorrangige Leistung. Das heißt, wer in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt und den der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft durch Einkommen und Wohngeld und ggf. zusätzlich durch Kinderzuschlag zu bestreiten, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Allerdings bietet das Jobcenter dann keine Vermittlung in Arbeit, keine Beschäftigung, keine Weiterbildung und keine Trainingsmaßnahme mehr an. Bei Erhalt von Wohngeld wird im Regelfall die Zahlung der Krankenversicherung nicht übernommen und die Befreiung von Zahlungen an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) entfällt ebenfalls.

Wer ist außer ALG II-Beziehern noch vom Wohngeld ausgeschlossen? Das sind Studenten und Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem Sozialgesetzbuch III haben. Ausgeschlossen sind auch diejenigen, denen auf Grund einer Sanktion vorübergehend kein ALG II gezahlt wird.

An der Erneuerung des Wohngeldgesetzes ist zu kritisieren, dass Heizkosten nach wie vor nicht berücksichtigt werden.

Als problematisch dürfte sich nach Auffassung des Sozialforums Göltzschtal die Ausweitung des Begriffes der "weiteren Mitbewohner" über die Wirtschaftsgemeinschaft hinaus auf die gesamte Wohngemeinschaft erweisen. So wurden vor dem 1. Januar 2016 nur die Einkommen derer herangezogen, die gemeinsam wirtschafteten. Neu ist nun, dass das Bewohnen gemeinsamen Wohnraumes ausreicht, um füreinander einzustehen. Bei Mitbewohnern in Wohngemeinschaften ("WGs") könnte dies zum Ausschluss trotz eigentlicher Berechtigung auf Wohngeld führen.