- - - Verweigern des Existenzminimums ist grundgesetzkonform ! - - - "Sozialstaat!!!" - Fehlanzeige - - -
Es gibt mehrere "staatliche Kontrollorgane", die genauestens darüber wachen, dass der Erwerbslose nicht "zu viel Leistungen" bekommt, aber kein einziges, das überwacht, ob er das erhält, was ihm nach Gesetz zusteht!

Deshalb gibt es uns!!!
Bürgerforum April 2016

"Rechtsvereinfachung" - Forderungen bei den Kosten der Unterkunft

Die Bürgerversammlung des Sozialforums Göltzschtal hat Vorschriften und geplante Änderungen zum SGB II (Hartz IV) diskutiert und beschlossen, sich mit sechs Forderungen zum Bereich Unterkunft und Heizung an die Bundestagsfraktionen zu wenden.

Dazu einige Beispiele:

  1. Wenn Hartz IV-Empfänger aus einer angemessenen Wohnung in eine andere angemessene, aber teurere Wohnung umziehen, erhalten sie nur die Miet- und Heizkosten der ersteren erstattet. Das kann unzumutbar sein: Ich hatte in meiner Sprechstunde eine Frau, die zunächst ohne Hartz IV auskommen wollte und deshalb in eine superbillige Wohnung gezogen war. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung war die zwar nicht zumutbar: Schimmel an den Wänden, weder Dusche noch Bad in der Wohnung, dafür eine Dusche ein Stockwerk tiefer in einer Wohneinheit, die auch der Vermieter nutzte, der Duschraum nicht abschließbar und auch Schimmel an den Wänden. Trotz Fotos vom Wohnzustand weigerte sich das Jobcenter, eine bessere angemessene Wohnung zu bezahlen. Das konnte erst nach einem Gerichtsbeschluss durchgesetzt werden. Wir fordern, dass jede angemessene Wohnung vom Jobcenter zu bezahlen ist.
  2. Der 9. SGB II-Änderungsentwurf sieht vor, dass auch Genossenschaftsanteile, nicht nur Kautionen, vom Jobcenter als Darlehen übernommen werden. Das begrüßen wir. Allerdings müssen Darlehen des Jobcenters in monatlichen Raten von 10 % der Regelleistung getilgt werden. Das könnte bedeuten, dass Betroffene bis 8 Jahre mit einer reduzierten Regelleistung, die ohnehin kaum zum Leben reicht, auskommen müssen. Wir fordern deshalb genauso wie Sozialverbände und Gewerkschaften, dass Kautionen und Genossenschaftsanteile an die Jobcenter abgetreten werden: Bei Auszug zahlen die Vermieter Kaution und Genossenschaftsanteile an die Jobcenter zurück.
  3. Während ohne Satzungserlass derzeit Angemessenheitswerte für die Bruttokaltmiete und für die Heizung getrennt beurteilt werden, ist künftig auch ohne Satzung ein Gesamtangemessenheitsrichtwert für die Bruttowarmmiete möglich. Der setzt sich zusammen aus dem Angemessenheitswert für Bruttokaltmiete und dem Angemessenheitswert für Heizung. Folgende Formulierung im Gesetzesentwurf hat wahrscheinlich zu fehlerhafter Interpretation geführt: "Dabei kann für die Aufwendung für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen ... für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre." Dabei ist zu beachten, dass die kommunalen Träger mit den Richtwerten für Unterkunft und für Heizung die abstrakten Angemessenheitswerte ermitteln. Wenn die überschritten werden, sind die Jobcenter durch höchstrichterliche Rechtsprechung angehalten, zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall Bedingungen vorliegen, die die Kosten für die Bruttokaltmiete oder/und die Kosten für die Heizung dennoch als angemessen begründen. Das wäre die Prüfung der konkreten Angemessenheit. Auf die Differenzierung zwischen der abstrakten und der konkreten Angemessenheit wird auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs hingewiesen. Die Richter des Bundessozialgerichts führen Kriterien an, die in einem abstrakten Angemessenheitswert für Heizung, zumindest derzeit, nicht berücksichtigt werden können, z.B. klimatische Bedingungen, Gebäudestandard, technischer Stand der Heizungsanlage (u.a. BSG-Urteil vom 04.06.2014 B 14 AS 53/13). Ob und inwieweit im Einzelfall solche oder ähnliche Bedingungen vorliegen und die Angemessenheitsgrenze erhöhen, ist im Einzelfall zu untersuchen. Die Frage ist, ob die Jobcenter diese Einzelfallprüfungen tatsächlich durchführen werden. Deshalb verlangen wir eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext.
  4. Wir fordern, dass Kosten für Unterkunft und Heizung von Sanktionierungen auszuschließen sind, denn bei Verweigerung von Miete und Heizungskosten droht Obdachlosigkeit, da ja für die KdU kein Ausgleich vorgesehen ist wie etwa bei Sanktionierung der Regelleistung durch die Ausgabe von Gutscheinen. Diese Forderung wurde in den ersten Diskussionsrunden zur 9. Änderung des SGB II diskutiert, aber nach Einspruch z.B. von Bayern gestrichen.