- - - Verweigern des Existenzminimums ist grundgesetzkonform ! - - - "Sozialstaat!!!" - Fehlanzeige - - -
Es gibt mehrere "staatliche Kontrollorgane", die genauestens darüber wachen, dass der Erwerbslose nicht "zu viel Leistungen" bekommt, aber kein einziges, das überwacht, ob er das erhält, was ihm nach Gesetz zusteht!

Deshalb gibt es uns!!!
Bürgerforum September 2016

"Sozialgesetzverschärfung" in Kraft

Starke Zweifel an der Verfassungskonformität des SGB II

Nach dem endgültigen Inkrafttreten des "Vereinfachungsgesetzes" für das Sozialgesetzbuch (SGB) II am 1. August hat das Bürgerforum seine interessierten Besucher umfassend dazu informiert. Aus der Veranstaltung besonders zu erwähnen sind folgende Aufbesserungen, ungenutzte Chancen für eine wirkliche Vereinfachung und Verschärfungen.

Entlastend für viele Betroffene und für die Jobcenter ist, dass ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II im Allgemeinen nun nicht mehr nach sechs sondern nach zwölf Monaten gestellt werden muss. Ebenso brauchen sich Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, wie z.B. Schüler, nicht mehr zwangsläufig bei Arbeitsunfähigkeit persönlich im Jobcenter abmelden. Dieser Meldepflicht unterliegen nun nur diejenigen, die Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit erfüllen müssen und deren Eingliederungsvereinbarung diese Klausel enthält.

Als in den Ansätzen positiv zu bewerten ist, dass nun Auszubildende, Studentinnen und Studenten, die bisher vom ALG II-Bezug grundsätzlich ausgeschlossen wurden, ein Anrecht darauf haben könnten. Ein komplizierendes Ausnahmeregelungssystem sorgt dafür, dass von dieser Verbesserung nicht alle profitieren. Dies betrifft u.a. Uni- und Hochschulstudenten, die zwar BAföG-berechtigt sind, aber nicht mehr bei den Eltern wohnen können, da sich die Universität oder Hochschule nicht im Tagespendelbereich befindet. Ihre BAföG-berechtigten Kommilitonen hingegen, die weiterhin zu Hause bei ihren Eltern wohnen können, haben Anrecht auf ALG II.

Absolut zu verachten ist, dass getrennt lebende Eltern für die Erfüllung der Umgangspflicht mit ihrem Kind keinen Mehrbedarf erwarten können, welcher den aus dem wechselseitigen Umgang entstehenden zusätzlichen Aufwand deckt. Durch Proteste konnte wenigstens verhindert werden, dass bei Wahrnehmung des Umgangs indirekt sanktioniert wird. Geplant war zwischenzeitlich dem sorgeberechtigten Elternteil für diese Zeiten anteilig das Geld zu streichen.

Dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung mehr haben, selbst wenn das Gericht Aufschub der Leistungseinstellung anerkennen würde, wie es bislang möglich war, schwächt die Rechtsposition der Betreffenden erheblich. Die Einstellung der Hartz IV-Leistung kann also mit sofortiger Wirkung vollzogen werden.

Die härteren Extra-Sanktionen für unter 25-Jährige bleiben ebenso erhalten wie die gestuften Kürzungen mit 60 % bei der zweiten und Leistungseinstellung bei der dritten Pflichtverletzung. Streichung der Leistungen für Wohn- und Heizkosten ist ebenso möglich, da weiterhin vom gesamten Leistungsanspruch gekürzt wird.

Dass auch nach Änderung das SGB II einige Paragrafen verfassungswidrig sein dürften, ist zu vermuten.

Muster für eine Beschwerde, die von Betroffenen gern genutzt werden kann.